Der Insolvenzverwalter hat das Recht, gewisse kurz vor Insolvenzeröffnung von oder mit dem Gemeinschuldner zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommene Rechtshandlungen in ihren Wirkungen rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen.

Für Lieferanten bedeutet dies, dass der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hat, Zahlungen bis zu 10 Jahren vor Beantragung des Insolvenzverfahrens anzufechten, wenn er Vorsatz vermutet. Dieser wird unterstellt, wenn sich Unternehmen, die von Zahlungsschwierigkeiten ihrer Schuldner wussten, durch entsprechende Maßnahmen einen Vorteil zulasten anderer Gläubiger hätten verschaffen können. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung liegt die Beweislast unter Umständen bei dem Unternehmen.

Die klassische Kreditversicherung bietet gegen diese Anfechtungsmöglichkeit nur beschränkt Deckung. Darüberhinaus lässt sich festhalten, dass die Versicherer zum Teil unterschiedlich vorgehen.

Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass Rückerstattungen an den Insolvenzverwalter im Rahmen des Versicherungslimits versichert sind, sofern ansonsten alle Voraussetzungen für den Versicherungsschutz im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind.
Zusätzliche Deckungskonzepte, die sog. Anfechtungsversicherung, werden ebenfalls schon angeboten.