Am 29. Juli 2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug in Deutschland in Kraft getreten. Der Gesetzgeber setzt damit eine EU-Richtlinie um, die die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern will. Ziel ist es, die Liquidität und somit auch die Wettbewerbsfähigkeit von insbesondere mittelständischen Unternehmen zu verbessern. Für viele Unternehmen wird das Gesetz konkrete Auswirkungen haben, da es etwa neue Zahlungs- und Abnahmefristen umfasst.

Zahlungsfrist maximal 60 Tage

Zunächst legt das Gesetz Höchstfristen für die Zahlung, Abnahme und die Prüfung von Rechnungen fest: Treffen Auftragnehmer und Auftraggeber individuelle Zahlungs- und Abnahmevereinbarungen, so hatte der Gesetzgeber bisher keine Höchstgrenzen festgelegt. Das ändert sich nun mit dem neuen Gesetz: Grundsätzlich dürfen keine Zahlungsfristen vereinbart werden, die länger als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung bzw. dem Zugang der Rechnung sind.

Eine Ausnahme ist, wenn diese Frist ausdrücklich vereinbart wurde und sie für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 271 a Abs.1 BGB). Das Kriterium der groben Unbilligkeit erfasst zumindest die Abweichungen von einem Handelsbrauch, sowie die in Art 7 der Richtlinie (siehe Ende des Artikels) genannten Kriterien.

Abnahmefrist maximal 30 Tage

Sollte eine Entgeltforderung erst nach einer Abnahme oder Überprüfung der Gegenleistung fällig sein, so ist eine Zeit für die Abnahme bzw. Überprüfung der Gegenleistung, die länger als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung bzw. Rechnung beträgt in der Regel unwirksam. Ausnahme ist auch hier wieder, dass es ausdrücklich vereinbart sein muss, und die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig beeinträchtigt werden (§ 271 a Abs. 3 BGB).

Strengere AGBs

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt nun aufgrund von § 308 Nr. 1a BGB ein strenger Maßstab. Sollte der Verwender aufgrund einer Vereinbarung in den AGB versuchen, sich eine „unangemessene lange Zeit“ für die Erfüllung der Entgeltforderung zuzusichern, ist diese Vereinbarung unwirksam. Dabei stellt das Gesetz eine Regelung auf, nach der im Zweifel eine unangemessene lange Zeit schon bei einer Frist von mehr als 30 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung gegeben ist.

Ähnliches gilt für eine unangemessene lange Zeit der Überprüfung bzw. Abnahme der Gegenleistung (§ 308 Nr. 1b BGB). Hier erweist sich eine Frist von mehr als 15 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung bzw. einer Rechnung in den AGBs als unangemessen lang.

Besonderheiten für öffentliche Auftraggeber

Sollte es sich bei dem Vertragspartner um einen öffentlichen Auftraggeber handeln, sieht das Gesetz weitere Besonderheiten vor. Gemäß § 271a Abs. 2 BGB ist es öffentlichen Auftraggebern lediglich gestattet, individualvertragliche Zahlungsfristen von maximal 30 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung bzw. einer Rechnung zu vereinbaren.

Eine längere Zahlungsfrist muss erneut ausdrücklich vereinbart werden und sie muss aufgrund der Natur oder besonderen Merkmalen des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt sein. Die zulässige maximale Zahlungsfrist beträgt 60 Tage, wobei diese Frist nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden darf.

Verzugszinsen und Schadensersatz

Zudem erhöht § 288 Abs. 2 BGB den Verzugszinssatz für Entgeltforderungen auf neun von ursprünglich acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ebenso sieht § 288 Abs. 5 BGB einen Schadensersatzanspruch in der Höhe von 40 Euro vor, unabhängig davon, ob dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist oder nicht. Damit soll dem Gläubiger einen Ersatz für die Betreibungskosten zugestanden werden.

Dieser Anspruch entsteht bei jedem Verzug von Raten- oder Abschlagzahlungen. Weiterhin kann dieser Anspruch gemäß § 288 Abs. 6 BGB weder beschränkt noch ausgeschlossen werden, da solche Vereinbarungen unwirksam sind.

Wann greift das neue Gesetz?

Die gesetzlichen Neuerungen betreffen Schuldverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind, sowie für Dauerschuldverhältnisse, bei der die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird. Ansonsten sind Dauerschuldverhältnisse von der Neuerung nicht erfasst.
Weiterhin erfasst das Gesetz Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen sowie zwischen einem Unternehmer und einer öffentlichen Stelle. Erfasst sind somit Zahlungsansprüche aus einem Kauf-, Werk-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag.

Problem: unbestimmte Rechtsbegriffe

Problematisch an diesen Neuerungen sind die unbestimmten Rechtsbegriffe, wie „unangemessen lang“ oder „grob unbillig“, da sie noch einer Auslegung der Rechtsprechung bedürfen, damit verständlich wird, wann sie vorliegen und wann nicht. Somit ist zu Beginn unklar, wann von den gesetzlichen Höchstfristen in zulässiger Weise abgewichen werden kann.

Sollte eine Vereinbarung die Höchstfristen überschreiten und sich dann als unwirksam herausstellen, so gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit der Konsequenz, dass die geschuldete Leistung gemäß § 271 BGB sofort fällig ist.

Folglich erscheint es zu Beginn ratsam, die gesetzlich festgesetzten Höchstfristen einzuhalten, bis die Rechtsprechung entschieden hat, in welchen Fällen eine abweichende Vereinbarung zulässig ist.

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