Die nächste Stufe der Insolvenzrechtsreform in Deutschland
Die Creditreform berichtet in ihrem Newsletter vom Juni 2014 über die nächste Stufe der Insolvenzrechtsreform.
Nach den weitreichenden Änderungen im o. g. Gesetz inklusive der Optionen des Schutzschirmverfahrens und des ESUG (wir berichteten) tritt nun zur Mitte diesen Jahres auch die Reform des Insolvenzrechtes für Verbraucher in Kraft.
Hier die wesentlichen Neuerungen:
– Verkürzung der Verfahrensdauer
Ziel der Gesetzgebung war es, das Verfahren zu verkürzen. Aus diesem Grund kann der Schuldner neuerdings bereits nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen, solange die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Noch kürzer, nämlich nach 3 Jahren, kann die Restschuld erlassen werden, wenn es dem Schuldner gelingt, neben der Kosten für das Verfahren mindestens 35% der Gläubigerforderungen zu befriedigen. Die Erwartungen in das 2. Szenario sind allerdings gering.
– Insolvenzplanverfahren für Verbraucher
Das aus dem Unternehmensbereich bekannte Verfahren soll nun auch für Verbraucher möglich werden. Auch dies soll zu einer Verkürzung der Zeiten beitragen. Gemeinsam mit den Gläubigern wird eine individuelle Lösung für die Entschuldung gesucht.
– Aussergerichtliches und gerichtliches Schudlenbereinigungsverfahren
Von vorgenannten Verfahren zu unterscheiden bleiben das sog. aussergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Diese beiden Verfahren werden auch zukünftig die Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens für Private sein.
– Ausweitung der Versagungsgründe
Durch die Ausweitung der Versagungsgründe sollen die Gläubigerrechte gestärkt werden. Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann in Zukunft jederzeit schriftlich bis spätestens zum Schlusstermin gestellt werden.
– Eintragung auf Versagung im Schuldnerverzeichnis
Per 01.07.2014 prüfen die Gereichte nun neuerdings, ob in den letzten 10 Jahen eine Restschuldbefreiung zugestanden oder verwehrt wurde. Diese Informationen werden zukünftig im Schuldnerverzeichnis festgehalten.
– Insolvenzanfechtung
Die Befugnis zur Anfechtung wird neu dem Insolvenzverwalter obliegen. Ein Anstieg der Anfechtungszahlen ist somit zu befürchten, äussert die Creditreform. Hierbei gelten die gleichen Regeln wir für Unternehmen.
Lesen Sie hier die kompletten Bericht der Creditreform