Wie schon mehrfach hier berichtet, veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2014 zwei Urteile, in denen es um die Anrechnung von eingehenden Zahlungen nach Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Warenkreditversicherung geht.

Die Zürich-Versicherung hat in einem Schreiben an die Makler im Juni 2014 hierzu ebenfalls Stellung genommen.

Nach einer internen Klärung hat der Versicherer festgestellt, dass die Urteile die Kunden der Zürich nur in geringem Masse betroffen sind.

Dies, weil die Regelungen der Zürich sich von der vom BGH beurteilten Regelung insbesondere dadurch unterscheiden, dass die Zürich-Versicherung einen anderen Aufbau im Vertragswerk hat und eine feinere Differenzierung bei der Anrechnung vornehmen, die die Interessen der Versicherungsnehmer weitaus besser berücksichtigt. Hierbei spielen insbesondere der Zeitpunkt, die Art der Zahlung und die Tilgungsbestimmungen eine entscheidende Rolle.

Die Erfahrung der Zürich-Versicherung zeigt, dass ohnehin in den meisten Fällen, in denen ein ähnlicher Sachverhalt vorliegt, eine Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer herbeigeführt wird, die dem vom BGH angemahnten Interessenausgleich zwischen Kunde und Versicherer entspricht. In den Fällen, in denen keine Vereinbarung besteht, wird sich der Versicherer selbstverständlich rechts- und urteilskonform verhalten.