Im AGA-Report-Nr. 241 berichtet Euler Hermes, dass, in besonders begründeten Ausnahmefällen, deutsche Exporteure künftig Geschäfte mit einer Hermesdeckung absichern können, die sie gezwungenermaßen über eine lokale Tochtergesellschaft im Bestellerland kontrahieren und abwickeln müssen. Eine solche Erweiterte Lieferantenkreditdeckung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese Änderung hat die Bundesregierung zum 01.06.2014 beschlossen.

Das Konzept der erweiterten Lieferantendeckung ist an diverse Voraussetzungen geknüpft, die der bisherigen Deckungspraxis entsprechen:

Der Exporteur hat, bei Einbeziehung von Auslandsware durch einen Zulieferer, die Zahlungsrisiken für diese Zulieferungen zu tragen. Zahlungsrisiken, die vom Exporteur vertraglich auf den ausländischen Unterlieferanten durchgestellt werden, sind nicht gedeckt. Unabhängig, ob es sich um ein verbundenes (mehrheitliche Beteiligung bzw. beherrschender Einfluss des Exporteurs) oder fremdes Drittunternehmen handelt. Zulieferungen verbundener Unternehmen im Ausland können, wenn der Anteil der Zulieferungen zwischen 30% und 49% des Auftragswertes liegen, ohne nähere Begründung eingeschlossen werden.

Im Rahmen des Abtretungsmodelles besteht die Möglichkeit, Forderungen, welche ein verbundenes Unternehmen im Ausland erlangt, an den Exporteur abzutreten. Die zu deckende Forderung muss letztendlich immer in der Hand des deutschen Unternehmens liegen, ansonsten kann der Bund die Deckung nicht übernehmen.

Wie oben erwähnt, muss das Konzept der sog. erweiterten Lieferantenkreditdeckung weitgehend an die vorgenannten Prämissen anknüpfen. Weitere Voraussetzungen für das neue Modell sind:

1.) Ein Abtretungsmodell kommt aus unterschiedlichsten Gründen nicht in Frage. Eine entsprechende Begründung ist unumgänglich und der Bund behält sich vor, eine Abtretung auch nachträglich jederzeit, falls umsetzbar, zu verlangen.

2.) Der Charakter eines überwiegend deutschen Geschäftes muss nach wie vor bestehen bleiben. D. h., die Liefer- und Leistungsanteile des ausländischen Unternehmens dürfen die o. g. Grenzen nicht überschreiten. Eigengeschäfte des ausländischen Unternehmens sind nach wie vor nicht deckungsfähig.

Die erweiterte Lieferantenkreditdeckung ist grundsätzlich nur für vollkonsolidierte Verbundunternehmen mit Sitz im Bestellerland vorgesehen.

3.) Aus bundeshaushaltsrechtlicher Sicht ist es erforderlich, dass ein besonderes Interesse des Bundes für die Deckung vorliegt. Bei Antragsstellung ist auf die Arbeitsplatzrelevanz in Deutschland hinzuweisen.

4.) Die erweiterte Lieferantenkreditdeckung darf nicht zu einer Steuervermeidung zu Lasten des deutschen Fiskus führen. Auch dies ist bei Antragsstellung darzulegen.

5.) Das deutsche Unternehmen muss jederzeit in der Lage sein, Weisungen des Bundes auch beim ausländischen Unternehmen durchzusetzen.

6.) Bei gewünschter Deckung von ausländischen Liefer- und Leistungsanteilen muss der deutsche Exporteur vertraglich die Garantie für die Vertragserfüllung gegenüber dem Bund übernehmen. Obliegenheitsverletzungen des ausländischen Verbundunternehmens werden dem deutschen Exporteur zugerechnet.

7.) Alle zusätzlichen Risiken, die sich aus der fehlenden eigenen oder grenzüberschreitenden Forderungsbeziehung ergeben, dürfen nicht zu Lasten des Bundes gehen.

Die Absicherung von Selbstkosten ist grundsätzlich auch möglich, wenn o. g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Lesen Sie hier mehr zu den Details