Das Schweizer Bundesgericht hat sich in einem Urteil zu Gerichtsstandsklauseln in AGB bei internationalen Verträgen geäussert.  Die Beurteilung erfolgte nach Artikel 23 Absatz 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), wonach eine Gerichtsstandsklausel schriftlich getroffen werden muss.

Nach Ansicht des Gerichtes muss der Verwender von AGBs, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, diese AGB bei Vertragsabschluss zumindest zugänglich gemacht haben. Fraglich war im konkreten Fall, ob ein Zugänglichmachen bereits dann vorliegt, wenn die AGB auf der Internetseite des Verwenders oder über eine Faxnummer abgerufen werden können.

Wenn die Parteien per E-Mail miteinander kommunizieren, reicht ein Verweis auf die Internetseite nach Ansicht des Gerichtes aus. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Frage,  ob der Hinweis auch dann genügt, wenn die Parteien nicht bereits per E-Mail in Kontakt standen. Der Hinweis, dass die AGB unter einer bestimmten Faxnummer abgerufen werden könnten, stellt hingegen keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme dar und genügt damit nicht dem Schriftformerfordernis des LugÜ.

Mehr zum Thema erfahren Sie hier