Am 22. Januar 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in der Euler Hermes-Kreditversicherung, Tarif WKV-M, enthaltene Anrechnungsbestimmung unwirksam ist. Dies bedeutet konkret, dass eine Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer unzulässig ist, die besagt, dass sämtliche Beträge, die nach Beendigung des Versicherungsschutzes eingehen, unabhängig von getroffenen Tilgungsvereinbarungen, grundsätzlich auf die älteste offene Forderung angerechnet werden.

Da in sämtlichen Bedingungen zur Warenkreditversicherung eine entsprechende Anrechnungsregelung vorhanden ist, musste der Kreditversicherer hier nun nach der Urteilsverkündung reagieren. Dies teilt der Kreditversicherer in seinem Broker-Newsletter vom April 2014 mit.

Trotz der Existenz der Bestimmung in den AVB wird Euler Hermes diese bei der Abrechnung von Schäden nun nicht mehr anwenden. Stattdessen richtet man sich ab sofort  klar nach der gesetzlichen Regelung. Dementsprechend erfolgt eine Anrechnung gemäss der vom Schuldner getroffenen Tilgungsbestimmung. Wurde keine getroffen, so wird auf die älteste Forderung angerechnet.

Für den Versicherungsnehmer bedeutet dieses Urteil, dass zukünftig keine Zustimmung des Versicherers zu einem Verzicht auf die Anrechnungsbestimmungen eingeholt werden muss.