Der Treasurer zeigt in seiner neuen Ausgabe (23/ 2013) vom 28.11.2013 die praktischen Probleme des im Frühjahr 2012 eingeführten Schutzschirmverfahrens auf.

Das Ziel des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) ist es, die Sanierung von Unternehmen zu ermöglichen, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss. Noch zahlungsfähige Unternehmen sollen dieses Schutzschirmverfahren beantragen, wodurch sie drei Monate Zeit bekommen, einen Sanierungsplan zu erstellen. Dr. Frank Nikolaus, u.a. ehrenamtlicher Vorsitzender der Gesellschaft für Restrukturierung-TMA Deutschland e.V., weist darauf hin, dass die gesetzlichen Absichten und die praktische Anwendung diametral auseinanderfallen. Jeder beantragte Schutzschirm würde doch zu einer Insolvenz führen.
In der Vergangenheit hatten schon u. a. die Unternehmensberatung Roland Berger dem Verfahren Kinderkrankheiten attestiert.
Positiv ist, dass das Insolvenzverfahren aufgrund des Gesetzes transparenter geworden ist. Das größte praktische Problem sei jedoch, dass das Schutzschirmverfahren in den meisten Fällen dazu führe, dass alle Zahlungen eingestellt werden. Dieser Vertragsbruch führe zu Unsicherheiten, die dann den Zweck der Sanierung konterkariere.
Der Verband fordert somit eine Nachbesserung des Gesetzes. Ziel soll die Herstellung der vollen Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sein, und eine Sanierung ohne ein Insolvenzverfahren.

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