Die Wirtschaftsauskunftei Bürgel hat in ihrem Newsletter vom 31.10.2013 darauf aufmerksam gemacht, dass nun zum Jahresende Forderungen aus dem Jahr 2010 verjähren können, solange die Verantwortlichen der Unternehmen nicht agieren. Zudem stellt sie einige nützliche Tipps vor, um Kunden zur Zahlung zu animieren.

Bürgel stellt zu Beginn klar, dass Forderungen aus dem Jahr 2010 mit Ablauf des 31.12.2013 gemäß §§ 195, 286 BGB verjähren. Das Problem besteht darin, dass erprobte Nichtzahler einem Mahnbescheid erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist widersprechen, mit dem Hinweis, dass sie die Rechnung oder die Mahnung nie erhalten haben. Der Gläubiger kann dann in Zeitnot geraten, um die erforderlichen Unterlagen noch nachzureichen. Weiterhin muss der Gläubiger die von Gesetzeswegen vorgegebenen Widerspruchsfristen einhalten, um so den Inkassoprozess korrekt durchzuführen (Mahnung, Titulierung, gerichtlicher Vollstreckungsbescheid).

Besondere Aufmerksamkeit lenkt die Wirtschaftsauskunftei auf die Mahnung, da sie den Schuldner in Verzug setzten, wodurch sie die anfallenden Kosten, außer die der Mahnung, gemäß §§ 280I,III,286 BGB zurückfordern können. Reichen die Mahnungen nicht aus, muss der Gläubiger gerichtliche Schritte einleiten. Diese Schritte führen dazu, dass die permanent voranschreitende Verjährung gemäß §§ 203 ff, 209 BGB gehemmt, also für einen bestimmten Zeitraum angehalten, wird, oder das sie neu beginnt (§212 BGB).

Um den Schuldner dazu zu bringen, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, empfiehlt die Wirtschaftsauskunftei, dass der Gläubiger sich zuerst über die Maßnahmen informiert, um den Schuldner in Verzug zu setzten. Danach kann man das telefonische Gespräch suchen, um zu klären, ob sich der Schuldner einem streitigen Gerichtsverfahren und dem Risiko eines schlechten Ratings aussetzten, will. Sollten diese Maßnahmen immer noch keine Wirkung entfalten, kann der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen, durch welchen er nach zwei Monaten einen Vollstreckungstitel erhält. Zudem sollten Gläubiger ihre Forderungen kontinuierlich überwachen.

Hier gelangen Sie zur Homepage der Wirtschaftsauskunftei: www.buergel.de