Am 1. Januar 2013 treten Änderungen im Zwangsvollstreckungsrecht (normiert in der Zivilprozessordnung) in Kraft. Wichtig ist, dass Gläubiger bei der Vollstreckung von Geldforderungen,bereits vor einer Sachpfändung auch eine Vermögensauskunft über den Schuldner verlangen kann. Dazu gehören neben der Auskunft über Vermögensgegenstände auch alle entgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen. Neben den Auskünften an Eides Statt, können die Gläubiger noch zusätzliche Fremdauskünfte von Dritten einholten. Es müssen jedoch Ansprüche von mindestens 500 € bestehen. Gleichzeit wird mit diesen Auskünften der Aufenthaltsort des Schuldners ermittelt, wofür der Gläubiger lediglich 10 € als Gebühr bezahlen muss.

Zusätzlich werden die Vermögensverzeichnisse ab Januar in Landesdatenbanken gespeichert. Daneben wird für jedes Bundesland ein Schuldnerverzeichnis bei zentralen Vollstreckungsgerichten eingerichtet.

 

Zum Weiterlesen: www.mittelstandsmanager.de